Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
  • Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil jedes Vertrages, die ein Käufer/Besteller mit unserem Unternehmen abschließt.
  • Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss von ausdrückliche erwähnt oder vereinbart werden muss.
  • Mündliche Nebenabreden sind grundsätzlich unwirksam.
  • Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen insbesondere die Einkaufsbedingungen des Käufers/Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für ihre Geltung bedürfen sie unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Kunden-Einkaufsbedingungen sind für uns nur verbindlich wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
  1. Vertragsabschlüsse
  • Unsere Angebote sind – insbesondere hinsichtlich Menge, Preis und Lieferzeit - stets freibleibend.
  • Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Dies gilt auch für Bestellungen, die durch Vertreter oder Reisende aufgenommen werden.
  • Es gelten grundsätzlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
  1. Preise, Gewichte
  • Unsere Preise verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.
  • Sofern die Ware an einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Käufer geliefert wird, hat der Käufer/Besteller uns nachzuweisen, dass die Waren diesen Mitgliedstaat erreicht haben. Der Nachweis ist uns bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats, in dem die Ware geliefert wurde, zuzusenden. Wird uns der Nachweis nicht vorgelegt oder entspricht der Nachweis nicht den Vorschriften des deutschen Umsatzsteuerrechts sind wir berechtigt, die Ware dem Käufer/Besteller mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz zu berechnen.
  • Sollten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund von geänderten Rechtsnormen zusätzliche Abgaben – insbesondere Zölle – anfallen, sind wir berechtigt den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
  • Für die Kaufpreisberechnung sind die bei der Verladung festgestellten Gewichte maßgebend. Die Gewichte werden vor Abgang von einem auf Sachkunde geprüften Wäger ermittelt; Mängelanzeigen haben nach den Regelungen unter Punkt 4. zu erfolgen.
  1. Lieferzeit
  • Die angegebenen Lieferfristen gelten stets als annähernd und sind unverbindlich, es sei denn, dass wir die Lieferzeiten als Fixtermine ausdrücklich schriftlich bestätigt haben und der Käufer/Besteller zuvor schriftlich darauf hingewiesen hat, dass die Lieferung der Ware nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann und darf. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 
  • Solange der Käufer/Besteller mit einer Verbindlichkeit aus einer gemeinsamen Geschäftsbeziehung im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht. 
  • Der Käufer/Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer/Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer/Besteller den auf die Teillieferung entfallenen Vertragspreis zu zahlen.
  • Wird die Lieferung infolge höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen unmöglich sind wir für die Dauer dieses Zustandes von unserer Lieferverpflichtung entbunden. Solche Ereignisse sind insbesondere Betriebsstörungen, etwa weil unser Betrieb infolge von Epidemien/Pandemien nicht mehr aufrechterhalten werden kann, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt.
  1. Untersuchungs- und Mängelanzeigen
  • Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung und ggf. vor Weiterverarbeitung
    1. Nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken
    2. Mindestens stichprobenartig und repräsentativ eine Qualitätskontrolle vorzunehmen.
  • Der Käufer ist verpflichtet, die ausgestellte Rechnung insbesondere hinsichtlich Preis und Menge zu kontrollieren.
  • Bei der Anzeige von Mängeln sind vom Käufer die nachfolgenden Formen und Fristen zu beachten:
    1. Die Anzeige von offensichtlichen Qualitätsmängeln hat unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. der Übernahme folgt.
    2. Die Anzeige eines verdeckten Qualitätsmangels, der trotz ordnungsgemäßer Kontrolle gemäß (1) b. zunächst unentdeckt geblieben ist, hat spätestens binnen 10 Werktagen nach Anlieferung bzw. Übernahme der Ware und innerhalb von 10 Werktagen ab Kenntnisnahme des Mangels zu erfolgen.
    3. Mengenreklamationen sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf des der Anlieferung folgenden Werktages anzuzeigen.
    4. Preisreklamationen sind innerhalb von 5 Werktagen nach Anlieferung bzw. Übernahme der Ware
    5. Die Mängelanzeige muss innerhalb der vorgenannten Fristen detailliert in Textform zugehen. Eine fernmündliche Mängelanzeige ist nicht ausreichend.
  • Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
  1. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
  • Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  • Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  • Form- und fristgerecht vorgebrachte Beanstandungen werden von unserer Qualitätskontrolle und ggf. einem externen Experten geprüft. Sind die Beanstandungen sachlich gerechtfertigt hat der Käufer/ Besteller das Recht, Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Das Wahlrecht auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware steht uns zu. Erst wenn die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist, und es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt, hat der Käufer/Besteller das Recht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung vorzunehmen.
  • Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Produktspezifikation. Öffentliche Meinungsbilder, egal von welchen Parteien stellen daneben keine Beschaffenheitsangabe zu der Kaufsache dar.
  • Die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums für die Kaufsache erfolgt ausschließlich in Erfüllung gesetzlicher Pflichten und stellt weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
  • Jede Verarbeitung der von uns gelieferten Ware durch den Käufer/Besteller ist ein Veredelungsvorgang und nicht von § 439 Abs. 3 BGB erfasst. §§ 445a, 478 BGB bleiben unberührt.

 

  1. Zahlung
  • Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „Netto-Kasse“ und ohne jeden Abzug innerhalb von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird. Skontoabzug gewähren wir nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung.
  • Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen wenigstens in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. 
  • Wird auf der Vorderseite der Rechnung die Abtretung des Rechnungsbetrags erklärt, sind sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an einen möglichen Factoring Partner zu leisten. Die auf der Vorderseite der Rechnung dokumentierte Abtretung erstreckt sich dabei auch auf das Vorbehaltseigentum. 
  • Sollte die Kaufpreisforderung nicht innerhalb der geltenden Frist ausgeglichen werden so wird die Forderung in den wöchentlichen Mahnlauf aufgenommen. Sofern nach der zweiten Mahnung die Kaufpreisforderung nicht ausgeglichen worden ist, werden wir keine weiteren Warenlieferungen mehr vornehmen.
  • Sollte beim Käufer/Besteller kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben sein, insbesondere bei ihm gepfändet wird, Zahlungsstockung oder – einstellung eintritt oder ein Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen. Dasselbe gilt für das Bekanntwerden einer zweifelhalten Kreditwürdigkeit. Darüber hinaus sind wir in einem solchen Fall berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  • Der Käufer/ Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehalten oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
  1. Erfüllungsort und Eigentumsvorbehalt
  • Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Harsewinkel.
  • Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer/Besteller bleiben die verkauften Waren unser Eigentum.
  • Der Käufer/Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse, wobei wir in diesem Zusammenhang als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Der Käufer/Besteller gilt in diesen Fällen als Verwahrer. 
  • Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer/Besteller schon jetzt insgesamt, bzw. in Höhe unserer etwaigen Miteigentumsanteile zur Sicherung an uns ab. Er ist berechtigt, diese auf Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. 
  • Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind dem Käufer/Besteller untersagt. Über eine Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer/Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle des Zahlungsverzuges oder einer Vermögensverschlechterung des Käufers/Bestellers sind wir berechtigt, die sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen. Verfristete Forderungen werden sofort fällig. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer/Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
  1. Leergut
  • Sofern nichts anderes vereinbart hat der Käufer/Besteller uns Leergut (Paletten, Kisten, etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Wertes zurückzugeben wie er es zum Zweck der Anlieferung erhalten hat.
  • Das Leergut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zu übergeben.
  • Ist dem Käufer/Besteller die Rückgabe an uns bei Anlieferung von Ware durch uns nicht möglich, so hat er unverzüglich auf eigenen Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Werden zwischen und uns dem Käufer/Besteller Leergutkonten geführt sind die von uns dem Käufer/Besteller übermittelten Leergutsalden nach Erhalt durch den Käufer/Besteller zu prüfen. Widerspricht der Käufer/Besteller nicht innerhalb von einer Woche schriftlich gelten die von uns übermittelten Leergutsalden als vom Käufer/Besteller genehmigt.
  • Gerät der Käufer/Besteller mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so sind wir berechtigt neben einem Verzögerungsschaden nach einer angemessenen Nachfristsetzung auch die Rücknahme zu verweigern und vom Käufer/Besteller Schadenersatz in Geld zu verlangen.
  1. Bildrechte und deren Nutzung

Bilder, die durch uns zur Verfügung gestellt werden oder sich bereits im Besitz des Bestellers/Käufers befinden dürfen ausschließlich zur Bewerbung unserer Produkte verwendet werden. Es wird lediglich ein Nutzungsrecht an den Bildern übertragen. Dieses kann jederzeit widerrufen werden.

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht
  • Ist der Käufer/Besteller Kaufmann, so ist der Gerichtsstand Gütersloh.
  • Für den Fall, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Klageerhebung an unseren Factoring-Partner abgetreten ist, gilt als Gerichtsstand Frankfurt am Main.
  • Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im Übrigen voll wirksam. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

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